VG Karlsruhe - Urteil vom 29.06.2023
10 K 2505/21
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 34 Abs. 3a; BauGB § 57; GemO § 18;

Gemeinderat; Mitwirkungsverbot; Bürgerverein; Bevollmächtigter Vertreter; Unzulässige Vorbefassung; Bevölkerungsgruppe; Bestandsorientierte Überplanung; Sicherungsfähiges Planungskonzept; Ausnahmefähigkeit einer Veränderungssperre; Einfügen; Maß der baulichen Nutzung; Überbaubare Grundstücksfläche; Befreiung vom Einfügenserfordernis; Identität der baulichen Anlage

VG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 10 K 2505/21

DRsp Nr. 2023/13511

Gemeinderat; Mitwirkungsverbot; Bürgerverein; Bevollmächtigter Vertreter; Unzulässige Vorbefassung; Bevölkerungsgruppe; Bestandsorientierte Überplanung; Sicherungsfähiges Planungskonzept; Ausnahmefähigkeit einer Veränderungssperre; Einfügen; Maß der baulichen Nutzung; Überbaubare Grundstücksfläche; Befreiung vom Einfügenserfordernis; Identität der baulichen Anlage

1. Ein Gemeinderat, der zugleich Vorsitzender eines nicht eingetragenen Bürgervereins ist, darf an der Beratung und Entscheidung über eine Veränderungssperre sowohl wegen unzulässiger Vorbefassung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO) als auch wegen seiner Eigenschaft als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Vereins (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GemO) nicht mitwirken, wenn sich der Verein für den Erlass der Veränderungssperre eingesetzt hat. Diese Mitwirkungsverbote entfallen nicht gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, weil die Vereinsangehörigen keine Bevölkerungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift bilden.