VG Stuttgart - Urteil vom 19.06.2013
3 K 2352/11
Normen:
BGB § 311b;

Gemeindezusammenschluss; kommunale Zusammenarbeit; Wasserrecht; Wasserverbandsrecht; Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter; Beteiligungsfähigkeit; Prozessfähigkeit; Vertreter - Zweckverband; Übertragung von Grundeigentum; notarielle Beurkundung

VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 2352/11

DRsp Nr. 2013/21608

Gemeindezusammenschluss; kommunale Zusammenarbeit; Wasserrecht; Wasserverbandsrecht; Antragsbefugnis; Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; richtiger Beklagter; Beteiligungsfähigkeit; Prozessfähigkeit; Vertreter - Zweckverband; Übertragung von Grundeigentum; notarielle Beurkundung

Der in der Satzung eines Zweckverbands statuierte Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum bedarf zu seiner Wirksamkeit keiner notariellen Beurkundung.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.) die im Grundbuch von XXX der Gemarkung XXX Blatt Nr.XXX eingetragenen Grundstücke Flst.-Nr. XXX Gebäude- und Freifläche, XXX, 1112 qm, und Flst.-Nr. XXX Gebäude- und Freifläche, XXX, 392 qm,

2.) die im Grundbuch von XXX der Gemarkung XXX Blatt Nr. XXX eigetragenen Grundstücke Flst.-Nr. XXX Gebäude- und Freifläche, XXX, 261 qm, und Flst.-Nr. XXX Gebäude- und Freifläche, XXX, 631 qm, und

3.) das im Grundbuch von XXX der Gemarkung XXX Blatt Nr. XX eingetragene Grundstück Flst.-Nr. XXX Gebäude- und Freifläche, XXX, 374 qm,

an den Kläger aufzulassen und seine Eintragung als Eigentümer ins Grund zu bewilligen sowie ihm

4.) das Eigentum an den Zuleitungen

a) vom Brunnen XXX zum Hochbehälter (HB) XXX,

b) vom Brunnen XXX zum HB XXX

c) Verbindungsleitung vom HB XXX zum HB XXX (einschl. Verteilerstation Gewerbegebiet mit Leitung),

d) Verbindungsleitung vom HB XXX nach XXX,