BVerwG - Urteil vom 17.09.2003
4 C 14.01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 4 § 2 Abs. 2 § 34 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 119, 25
BauR 2004, 443
DVBl 2004, 239
GewArch 2004, 80
UPR 2004, 137
ZfIR 2004, 542
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10168/01
VG Koblenz - 1 K 136/00.KO - 16.11.2000,

Gemeindliche Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich; Erstplanungspflicht der Gemeinde - Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel; interkommunales Abstimmungsgebot; Ziele der Raumordnung; Zentrale-Orte-System; Kommunalaufsicht

BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 4 C 14.01

DRsp Nr. 2003/15392

Gemeindliche Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich; Erstplanungspflicht der Gemeinde - Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel; interkommunales Abstimmungsgebot; Ziele der Raumordnung; Zentrale-Orte-System; Kommunalaufsicht

»1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen.2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde.3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen.4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 4 § 2 Abs. 2 § 34 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.