BVerwG - Urteil vom 23.05.1975
IV C 73.73
Normen:
BBauG § 133 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 166
BVerwGE 48, 247
BauR 1976, 54
BayVBl 1976, 278
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52
DÖV 1975, 715
KStZ 1976, 31
NJW 1975, 2221
ZMR 1976, 120
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.06.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1280/70
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen III A 847/71

Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Entstehung und Verwirkung

BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - Aktenzeichen IV C 73.73

DRsp Nr. 1996/27199

Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Entstehung und Verwirkung

1. Bundesrecht steht einer Verwirkung des Rechts einer Gemeinde, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, nicht entgegen (im Anschluß an das Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 42). 2. Kann das Recht, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, noch nicht geltend gemacht werden, weil die Voraussetzungen für eine Heranziehung zur Vorausleistung nicht ausnahmslos vorliegen, so können vor der Entstehung des Rechts eingetretene besondere Umstände gegebenenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der späteren Heranziehung zur Vorausleistung entgegengesetzt werden. 3. Eine Vorausleistung darf erst dann verlangt werden, wenn die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von etwa vier Jahren durchgeführt werden soll; jedoch reicht es aus, wenn im Zeitpunkt des Erlasses eines Widerspruchsbescheides die Straßenherstellung innerhalb dieser Frist vorgesehen ist (im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1968, BVerwGE 29, 90).

Normenkette:

BBauG § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.