BVerwG - Urteil vom 23.08.1968
IV C 16.67
Normen:
BBauG § 133;
Fundstellen:
BBauBl 1969, 240
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 26
DVBl 1968, 921
KStZ 1969, 58
ZMR 1969, 24
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen,

Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung für künftige Erschließungsbeiträge; Verwirkung

BVerwG, Urteil vom 23.08.1968 - Aktenzeichen IV C 16.67

DRsp Nr. 2009/19308

Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung für künftige Erschließungsbeiträge; Verwirkung

Der Anspruch einer Gemeinde auf Anforderung einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge wird nicht schon dadurch verwirkt, daß die Gemeinde, in deren Ortssatzung die Erhebung von Vorausleistungen allgemein vorgeschrieben ist, einem Zeitraum von 17 Monaten zwischen Erteilung der Baugenehmigung und Anforderung der Vorausleistung verstreichen läßt.

Normenkette:

BBauG § 133;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstücks G Straße Nr. ... gegen die Anforderung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 5940 DM durch Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1965. Die Groppenbrucher Straße ist noch nicht endgültig hergestellt. Die Klägerin hat mit Bauschein vom 31. Januar 1964 die Genehmigung zum Einbau von Wohnräumen im Obergeschoß des Stallbaues eines auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses erhalten. Ihr Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ist durch Bescheid vom 3. August 1965 zurückgewiesen worden.