I.
Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstücks G Straße Nr. ... gegen die Anforderung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 5940 DM durch Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1965. Die Groppenbrucher Straße ist noch nicht endgültig hergestellt. Die Klägerin hat mit Bauschein vom 31. Januar 1964 die Genehmigung zum Einbau von Wohnräumen im Obergeschoß des Stallbaues eines auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses erhalten. Ihr Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ist durch Bescheid vom 3. August 1965 zurückgewiesen worden.
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