EuGH - Urteil vom 09.06.2009
Rs. C-480/06
Normen:
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) Art. 8;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften bei Abfallverwertungsleistungen [Stadtreinigung Hamburg] - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]

EuGH, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen Rs. C-480/06

DRsp Nr. 2009/14446

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften bei Abfallverwertungsleistungen [Stadtreinigung Hamburg] - [Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]

1. Zum einen schreibt das Gemeinschaftsrecht den öffentlichen Stellen für die gemeinsame Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben keine spezielle Rechtsform vor. 2. Zum anderen kann eine solche Zusammenarbeit öffentlicher Stellen das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen - einen freien Dienstleistungsverkehr und die Eröffnung eines unverfälschten Wettbewerbs in allen Mitgliedstaaten - nicht in Frage stellen, solange die Umsetzung dieser Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, und der in der Richtlinie 92/50 genannte Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten gewährleistet ist, so dass kein privates Unternehmen besser gestellt wird als seine Wettbewerber.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Normenkette:

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) Art. 8;

Entscheidungsgründe: