EuGH - Urteil vom 15.07.2010
Rs. C-74/09
Normen:
EG Art. 49; EG Art. 50; Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) Art. 24;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Belgien) , vom 22.01.2009

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Erfordernis der Verpflichtung ausländischer Bieter zur Registrierung bei Meidung des Ausschlusses; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung der Überprüfung der Registrierung durch andere als dem öffentlichen Auftraggeber; Bâtiments et Ponts Construction SA und WISAG Produktionsservice GmbH gegen Berlaymont 2000 SA

EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen Rs. C-74/09

DRsp Nr. 2010/13533

Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über das Erfordernis der Verpflichtung ausländischer Bieter zur Registrierung bei Meidung des Ausschlusses; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung der Überprüfung der Registrierung durch andere als dem öffentlichen Auftraggeber; Bâtiments et Ponts Construction SA und WISAG Produktionsservice GmbH gegen Berlaymont 2000 SA

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verpflichtet, für die Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers im letztgenannten Mitgliedstaat Inhaber einer Registrierung in Bezug auf das Nichtvorliegen der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge aufgeführten Ausschlussgründe zu sein, sofern eine solche Verpflichtung die Beteiligung des Unternehmers an dem betreffenden Vergabeverfahren weder erschwert noch verzögert und keine übermäßigen Verwaltungskosten verursacht und sie ferner allein der Überprüfung der beruflichen Eignung des Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung dient.