VG Stuttgart - Urteil vom 26.09.2023
6 K 2949/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 6; BauNVO § 8; LBO BW § 58;

Gemengelage; Gewerbegebiet; Mischgebiet; Spielhalle; Vergnügungsstätte; Vorbildwirkung

VG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 2949/21

DRsp Nr. 2023/14121

Gemengelage; Gewerbegebiet; Mischgebiet; Spielhalle; Vergnügungsstätte; Vorbildwirkung

Ob sich ein Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in eine Gemengelage einfügt, bestimmt sich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Weist diese, wie in einer Gemengelage üblich, Merkmale mehrerer Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung auf, so sind nicht etwa alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig, die in den jeweils in Betracht kommenden Baugebieten zulässig wären. Bei Feststellung des für eine Gemengelage maßgeblichen Rahmens ist die Typisierung der Nutzungsarten, wie sie in der Baunutzungsverordnung vorgenommen ist, grundsätzlich maßgeblich. Befindet sich in der näheren Umgebung einer Gemengelage keine Vergnügungsstätte, so ist eine Spielhalle nur dann ausnahmsweise ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn sie weder selbst noch infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen.