BGH - Urteil vom 23.09.1992
XII ZR 18/91
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 § 144 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 145 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 535 ; StBauFG §§ 5 15 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 13
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Bochum, vom 14.11.1990vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 198/88 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 655/87

Genehmigugspflicht eines Gewerberaummietvertrags nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - schwebende Unwirksamkeit

BGH, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen XII ZR 18/91

DRsp Nr. 2002/5282

Genehmigugspflicht eines Gewerberaummietvertrags nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - schwebende Unwirksamkeit

1. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet solche Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen wird, der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nicht nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, sondern, wie hier, bereits nach § 5 StBauFG beschlossen worden ist und damit bei Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1. Juli 1987 (vgl. Art. 5 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191) bereits bestand. 2. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 144 Abs. 1 Nr. 3 BauGB greift allerdings nur ein, wenn der Mietvertrag nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes abgeschlossen worden ist. Erfolgt die Vereinbarung vorher, so entfällt eine Genehmigungspflicht nach dieser Vorschrift. 3. Fehlt es an einer Genehmigung des Mietvertrages, ist dieser schwebend unwirksam. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist während des Schwebezustandes wirkungslos.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 § 144 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 § 145 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 535 ; StBauFG §§ 5 15 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 6 ;

Tatbestand