VGH Hessen - Urteil vom 06.11.2000
9 N 2265/99
Normen:
BauGB BauGB a.F. § 11 Abs. 1, § 214 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB BauGB n.F. § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, 4, § 10 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2 ; BlmSchG §§ 22, 50;
Fundstellen:
BauR 2001, 841

Genehmigung des Bebauungsplan bei fehlendem Flächennutzungsplan; Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens)

VGH Hessen, Urteil vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 9 N 2265/99

DRsp Nr. 2001/9936

Genehmigung des Bebauungsplan bei fehlendem Flächennutzungsplan; Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens)

»1. Bebauungspläne bedurften nach § 11 Abs. 1, 1. Halbs. BauGB a.F. nur dann einer Genehmigung, wenn die planende Gemeinde einen selbständigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB) oder einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 S. 1 BauGB) aufstellen wollte, d.h., ein Flächennutzungsplan (noch) nicht existierte. Ob die Gemeinde die Grenzen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) verkannt hat, ist im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1, 1. Halbs. BauGB a.F. unerheblich. 2. Die Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens ist in § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr genannt. Daraus folgt, daß die bisher wegen Mängeln im Anzeigeverfahren absolut unwirksamen Bebauungspläne(§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F.) mit dem Inkrafttreten des BauGB n.F. am 1.1.1998 wirksam geworden sind. 3. Die planende Gemeinde kann bei ihrer Abwägung von einer Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BlmSchG ausgehen. Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es steht einer Gemeinde daher frei, Wohnnutzung und emittierende Nutzung im Wege der Bauleitplanung so dicht aneinander heranrücken zu lassen, wie es die unter Berücksichtigung von Anordnungen auf der Grundlage des § 22 BlmSchG reduzierten Immissionen zulassen.«

Normenkette:

BauGB a.F. § Abs. , § Abs. Nr. ;