OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.03.2020
2 A 3479/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 8889/17

Genehmigung des rückwärtigen Anbaus eines eingeschossigen Baukörpers an das auf dem Grundstück eines Eigentümers vorhandene zweigeschossige Gebäude hinsichtlich Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; Rücknahme der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben; Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 2 A 3479/18

DRsp Nr. 2020/6028

Genehmigung des rückwärtigen Anbaus eines eingeschossigen Baukörpers an das auf dem Grundstück eines Eigentümers vorhandene zweigeschossige Gebäude hinsichtlich Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; Rücknahme der Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben; Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger und der Beigeladene sind jeweils Eigentümer eines mit einem zweigeschossigen (Einfamilien-)Wohnhaus bebauten Grundstücks an der L.---------straße in L1. .