OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2001
22 U 153/00
Normen:
BGB § 177 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 125/99

Genehmigung von Bestellungen Dritter durch Teilzahlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 22 U 153/00

DRsp Nr. 2001/9298

Genehmigung von Bestellungen Dritter durch Teilzahlung

Ein Architekt, der ein eigenes Bauvorhaben durchführt und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des beauftragten Heizungsinstallateurs hat, muss, wenn er von einer Handelsfirma auf ihn ausgestellte Rechnungen über die Lieferung von Heizungsmaterialien erhält, daraus entnehmen, dass der Heizungsinstallateur die Materialien in seinem - des Architekten - Namen bestellt hat; mit einer Teilzahlung auf diese Rechnungen genehmigt er deshalb die Bestellungen.

Normenkette:

BGB § 177 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war nur hinsichtlich der Zinsentscheidung abzuändern.

Der Beklagte ist gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis für die von dieser gelieferten Heizungsmaterialien zu zahlen.