Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war nur hinsichtlich der Zinsentscheidung abzuändern.
Der Beklagte ist gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin den Kaufpreis für die von dieser gelieferten Heizungsmaterialien zu zahlen.
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