OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2018
5 A 686/16
Normen:
OBV § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3; NRW StrWG § 2; NRW StrWG § 18; OBG NRW § 27 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 501/12

Genehmigung von Plakatierungen im Stadtgebiet für geplante Veranstaltungen als Informationsplakate; Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen durch Werbeplakate

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 5 A 686/16

DRsp Nr. 2018/8262

Genehmigung von Plakatierungen im Stadtgebiet für geplante Veranstaltungen als Informationsplakate; Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen durch Werbeplakate

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiter ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.2. Verlangt wird eine Gleichbehandlung nur für „wesentlich Gleiches“. An dieser Voraussetzung fehlt es bei Bestimmungen, die verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereich zugehörig sind und in anderen systematischen Zusammenhängen stehen.