VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2021
5 S 3134/20
Normen:
LLG § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 3; LLG § 27a Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 17452/17

Genehmigung zur Aufforstung eines im Eigentum stehenden und in einem Naturpark gelegenen Grundstücks hinsichtlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; Automatisches Hineinwachsen von Dauergrünland in naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 5 S 3134/20

DRsp Nr. 2021/7691

Genehmigung zur Aufforstung eines im Eigentum stehenden und in einem Naturpark gelegenen Grundstücks hinsichtlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; "Automatisches Hineinwachsen" von Dauergrünland in naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland

1. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 LLG ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 27a Abs. 1 LLG nicht dahingehend auszulegen, dass ein "automatisches Hineinwachsen" von Dauergrünland in naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr möglich wäre.2. Das Gericht darf nur solches Vorbringen in nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätzen berücksichtigen, das sich im Rahmen des gewährten Nachschubrechts hält. Der Schriftsatznachlass berechtigt nicht zur Nachholung in der mündlichen Verhandlung versäumter Klageanträge.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2020 - 4 K 17452/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LLG § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 3; LLG § 27a Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I.