OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.01.2018
12 ME 230/17
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 7705/17

Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Herstellung von Säuren; Genehmigungsfreie Herstellung von Säuren in industriellem Umfang

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 12 ME 230/17

DRsp Nr. 2019/2748

Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Herstellung von Säuren; Genehmigungsfreie Herstellung von Säuren in industriellem Umfang

1. Zu den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. zur Herstellung von Säuren.2. Zur Auslegung des "industriellen Umfangs" i. S. d. Nr. 4.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 2;

Gründe

Die Antragstellerin, die seit langem eine zur Herstellung von Feinchemikalien (u. a. Metaphosphorsäure) und von Schädlingsbekämpfungsmitteln immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die von ihr am 14. Dezember 2016 nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Erweiterung dieser Anlage um die Herstellung von Molybdatophosphorsäure im Umfang von bis zu 10 kg täglich vorläufig als nicht genehmigungsbedürftig anzusehen.