Die Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeistands gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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