VGH Bayern - Urteil vom 22.09.2020
15 B 19.1495
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24659
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.808
VG Augsburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.807

Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung; Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Doppelgaragen auf dem Grundstück

VGH Bayern, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 15 B 19.1495

DRsp Nr. 2020/15135

Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung; Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Doppelgaragen auf dem Grundstück

Bei der Frage, ob sich Vorhaben auch hinsichtlich der einzelnen Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, ist bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Allerdings reicht die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsverfahren.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand