BVerwG - Beschluß vom 10.07.1964
I B 43.64
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1; GewO § 16; GewO § 18; GewO § 25 Abs. 1 S. 2; GewO § 25 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
Buchholz 451.20 § 25 GewO Nr. 1
GewArch 1964, 244
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.1963 - Vorinstanzaktenzeichen IV A 420/62

Genehmigungspflicht einer Betriebsumstellung [hier: Umstellung einer Gerberei in eine Fellsalzerei]; Mitberücksichtigung baurechtlicher Belange; Zulässigkeit einer Fellsalzerei in einem Mischgebiet

BVerwG, Beschluß vom 10.07.1964 - Aktenzeichen I B 43.64

DRsp Nr. 2009/19292

Genehmigungspflicht einer Betriebsumstellung [hier: Umstellung einer Gerberei in eine Fellsalzerei]; Mitberücksichtigung baurechtlicher Belange; Zulässigkeit einer Fellsalzerei in einem Mischgebiet

1. Die Genehmigung zum Betrieb einer Gerberei schließt auch das Recht zum Einsalzen von Fellen ein, soweit die ordnungsgemäße Führung des Gerbereibetriebs dies erfordert. 2. Geht ein Gerbereibetrieb, der bisher nur Felle für den eigenen Betrieb einsalzen durfte, auf das Einsalzen von Fellen zur Belieferung fremder Betriebe über, bedeutet dies eine - genehmigungspflichtige - Betriebsumstellung, da eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 25 GewO immer dann vorliegt, wenn die bisherige Produktion eingestellt und stattdessen ein anderer, der Genehmigungspflicht nach § 16 GewO unterliegender Betrieb aufgenommen werden soll. 3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde nach § 25 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 18 GewO auch darüber zu befinden, ob die beabsichtigte Veränderung mit dem Baurecht im Einklang steht. Sie darf daher die beantragte Genehmigung, wenn dem Vorhaben baurechtliche Vorschriften entgegenstehen und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses nicht gegeben sind, selbst dann nicht erteilen, wenn im Einzelfall keine erheblichen Gefahren, Nachteile oder sonstige Belästigungen für das Publikum zu befürchten sind.