VGH Hessen - Beschluß vom 19.12.2000
4 TG 3639/00
Normen:
HBO §§ 62, 63 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BRS 63, 751
BauR 2001, 944
GewArch 2001, 390

Genehmigungspflicht einer Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung)

VGH Hessen, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 4 TG 3639/00

DRsp Nr. 2001/9911

Genehmigungspflicht einer Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung)

»Die Errichtung (Anbringung) einer Mobilfunkanlage mit einem 9,5 m hohen Trägermast auf einem Sparkassengebäude stellt eine zusätzliche gewerbliche Nutzung des Gebäudes dar, die nicht als zulässige Nutzung des Betriebes der Sparkasse angesehen werden kann und von dieser Nutzung nicht mitumfaßt wird. Sie ist daher gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig. § 63 Abs. 3 Nr. 2 HBO führt in diesem Fall nicht zur Freistellung von der Baugenehmigungspflicht.«

Normenkette:

HBO §§ 62, 63 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;

Anmerkung GewArch 2001, 390

Fundstellen
BRS 63, 751
BauR 2001, 944
GewArch 2001, 390