OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.07.2021
1 LA 58/21
Normen:
BauNVO § 3; BauO § 79 Abs. 1; NBauO § 60 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1587
D_V 2021, 1042
ZMR 2021, 940
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4450/19

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Vermietung einer Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste (Boardinghouse)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 1 LA 58/21

DRsp Nr. 2021/13376

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Vermietung einer Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste ("Boardinghouse")

Wird eine Wohnung zur kurzfristigen Nutzung durch ständig wechselnde Gäste ("Boardinghouse") vermietet, liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Dabei ist es unerheblich, ob eine kurzfristige Vermietung unmittelbar an ständig wechselnde Gäste oder eine langfristige Vermietung an ein Unternehmen erfolgt, das seinerseits ständig wechselnde Personen dort unterbringt.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 24. Februar 2021 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3; BauO § 79 Abs. 1; NBauO § 60 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Kläger gegen eine Verfügung der Beklagten wenden, die ihnen die Vermietung einer Eigentumswohnung als "Boardinghouse" zur kurzzeitigen Nutzung durch wechselnde Gäste untersagt, bleibt ohne Erfolg.