BGH - Urteil vom 04.12.1997
IX ZR 247/96
Normen:
BGB §§ 633, 634, 635, 765 ; VOB/B § 13 A; ZPO § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 916
BGHR BGB § 765 Gewährleistungsbürgschaft 2
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 5
BauR 1998, 332
DRsp I(138)837c-d
DRsp IV(415)237
MDR 1998, 400
NJW 1998, 1140
WM 1998, 333
ZIP 1998, 378
ZfBR 1998, 144
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter Gewährleistungsansprüche; Umfang der Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 247/96

DRsp Nr. 1998/1968

Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter Gewährleistungsansprüche; Umfang der Gewährleistungsbürgschaft

»a) Stützt der Gläubiger die Klage aus einer Gewährleistungsbürgschaft in einer bestimmten Reihenfolge auf Hauptforderungen, die aus voneinander unabhängigen, unterschiedlichen Mängeln hergeleitet sind, darf die Klage nicht wegen einer hilfsweise benannten Forderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, solange noch offen ist, ob die vorrangigen Hauptforderungen begründet sind. b) Eine Gewährleistungsbürgschaft im Baurecht deckt grundsätzlich nur Ansprüche, die sich auf Mängel des Bauwerks gründen. Bei Vereinbarung der VOB/B sichert die Bürgschaft die Rechte aus § 13 VOB/B, bei Geltung der gesetzlichen Regeln die nach Abnahme sowie die gemäß §§ 634, 635 BGB schon vor Abnahme bestehenden Ansprüche.«

Normenkette:

BGB §§ 633, 634, 635, 765 ; VOB/B § 13 A; ZPO § 304 Abs. 1 ;

Tatbestand: