1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 - 3 0 230/09 - wird zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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