OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.03.2011
4 U 242/10-70
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 15 Nr. 3 S. 5; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken ? Urteil ? 3 O 230/09 ? 16.04.2010,

Gerichtliche Festsetzung der Zusatzvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B; Rechtsfolgen verspäteter Vorlage von Stundenlohnzetteln

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 242/10-70

DRsp Nr. 2011/14391

Gerichtliche Festsetzung der Zusatzvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B; Rechtsfolgen verspäteter Vorlage von Stundenlohnzetteln

1. Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags nicht im Voraus über die Höhe der nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 VOB/B zu bildenden Vergütung, so kann der Werkunternehmer unmittelbar Klage auf Zahlung der Vergütung erheben, deren Höhe das Gericht gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen kann. Hierbei kann sich das Gericht jedenfalls dann an den vom Auftragnehmer abgerechneten Mehrkosten orientieren, wenn die Mehrleistung in der Lieferung marktüblicher Teile besteht und der Auftraggeber den vom Auftragnehmer eingesetzten Einheitspreisen nicht entgegengetreten ist. 2. Die Anerkenntniswirkung (§ 15 Nr. 3 S. 5 VOB/B) verspätet eingereichter Stundenlohnzettel (Verstoß gegen § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B) entfällt nur dann, wenn dem Auftraggeber aufgrund der verspäteten Vorlage eine Überprüfung des dokumentierten Stundenansatzes nicht mehr möglich ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. April 2010 - 3 0 230/09 - wird zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.