LAG Köln - Urteil vom 22.03.2005
9 Sa 1262/04
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 468/04

Gerichtliche Festsetzung einer variablen Vergütung bei Erfolgsbeteiligung durch Bonus und Jahresabschlussgratifikation

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1262/04

DRsp Nr. 2007/982

Gerichtliche Festsetzung einer variablen Vergütung bei Erfolgsbeteiligung durch Bonus und Jahresabschlussgratifikation

»1. Mit Bonus und Jahresabschlussgratifikation werden typischerweise Leistungen bezeichnet, mit denen Arbeitnehmer am jährlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden sollen, deren Gewährung also zunächst ein positives Geschäftsergebnis voraussetzt. Bei der Bemessung kann der Arbeitgeber zusätzlich den Anteil des Arbeitnehmers an der Erwirtschaftung des Ergebnisses mitberücksichtigen, also die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers anerkennen und ihn belohnen.2. Setzt das Gericht nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB an Stelle des Arbeitgebers die Höhe der variablen Vergütung fest, so hat es sich "tunlich in der Mitte" zu halten.«

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2002.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. März 1995 seit dem 1. Juli 1995 als Sachverständiger für u. a. die Erstellung von Wertgutachten für Wohn- und Gewerbeimmobilien beschäftigt.