Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2016 (VK 1 - 42/16) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren betreffend die "Bereitstellung von Notärztinnen und Notärzten für den kommunalen Rettungsdienst", Los zwei, die Erteilung eines Zuschlags aufgrund der bestehenden Ausschreibungsbedingungen untersagt.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
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