OLG Thüringen, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Verg 3/05
Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle
BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen X ZB 15/05
DRsp Nr. 2006/1371
Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle
»1. Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof.2. In entsprechender Anwendung des § 96ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr zurückgenommenen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1GWB entstanden sind, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.«