BGH - Beschluß vom 25.10.2005
X ZB 15/05
Normen:
GWB § 124 Abs. 2 ; GWB § 116 Abs. 1 § 121 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 § 96 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 475
NZBau 2006, 392
wrp 2006, 375
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Verg 3/05

Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen X ZB 15/05

DRsp Nr. 2006/1371

Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Nachprüfungsantrages; Kosten der Vergabestelle

»1. Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof.2. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr zurückgenommenen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 GWB entstanden sind, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.«

Normenkette:

GWB § 124 Abs. 2 ; GWB § 116 Abs. 1 § 121 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 § 96 ;

Gründe: