OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2023
19 B 975/22
Normen:
VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 B 875/22

Gerichtlicher Entscheid über die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 19 B 975/22

DRsp Nr. 2023/10776

Gerichtlicher Entscheid über die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter

Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1).

Tenor

Das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens folgt der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 152a;

[Gründe]

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter, weil auch der angegriffene Beschluss vom 10. August 2022 eine Entscheidung des Berichterstatters ist. Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge.