OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2018
10 W 31/18
Normen:
GKG § 22; GKG § 35;

Gerichtsgebühren bei Anfechtung mehrerer Teilurteile im Streitgenossenprozess

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 10 W 31/18

DRsp Nr. 2019/1211

Gerichtsgebühren bei Anfechtung mehrerer Teilurteile im Streitgenossenprozess

Nimmt ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 5. Oktober 2017 (Kassenzeichen ... wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 22; GKG § 35;

[Gründe]

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nimmt - wie vorliegend - ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.