BFH - Beschluss vom 06.04.2021
X E 5/20
Normen:
GKG § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 66 Abs. 6, Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Nr. 6112;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 770
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen KostL 993/20

Gerichtsgebühren eines Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen X E 5/20

DRsp Nr. 2021/6628

Gerichtsgebühren eines Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof

NV: Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig.

Für ein Wiederaufnahmeverfahren ist der Gebührentatbestand heranzuziehen, der der für das Verfahren gilt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 28.08.2020 – KostL 993/20 (X K 6/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 66 Abs. 6, Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Nr. 6112;

Gründe

Die —nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte— Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Senat, da sie diesem gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 02.11.2020 – X E 5/20 übertragen wurde.