LAG München - Beschluss vom 08.07.2013
1 Ta 233/12
Normen:
GKG § 3; GKG § 40; GKG-KV Vorbem. 8; GKG-KV Nr. 1210; GKG-KV Nr. 1211; GKG-KV Teil 8 Vorbem. S. 1; GKG-KV Teil 8 Vorbem. S. 2; GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2; GKG-KV Nr. 8211 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5807/10

Gerichtskosten bei vergleichsweiser Beendigung des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens nach teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung; Verbot erweiternder Auslegung von Kostenermäßigungstatbeständen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG München, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 233/12

DRsp Nr. 2013/17389

Gerichtskosten bei vergleichsweiser Beendigung des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens nach teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung; Verbot erweiternder Auslegung von Kostenermäßigungstatbeständen im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Klage vor streitiger Verhandlung teilweise zurückgenommen und nach streitiger Verhandlung ein Vergleich geschlossen, ist eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß KVGKG Nr. 8211 zu erheben. 2. Der klare Wortlaut der Regelung in Teil 8 KVGKG und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille verbieten es, Kostenermäßigungstatbestände im arbeitsgerichtlichen Verfahren erweiternd auszulegen.

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.06.2012 (Az.: 1 Ca 5807/10) aufgehoben.

2. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 (Az.: 1 Ca 5807/10) aufgehoben.

3. Die Erinnerung der Beklagten zu 1) gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2011 (BKZ 3501.5041.4517) wird zurückgewiesen.

4. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird die Gesamtsumme des Kostenansatzes für die Beklagte zu 1) auf € 119,98 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 40;