1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.06.2012 (Az.:
2. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 01.02.2012 (Az.: 1 Ca 5807/10) aufgehoben.
3. Die Erinnerung der Beklagten zu 1) gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11.11.2011 (BKZ 3501.5041.4517) wird zurückgewiesen.
4. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin wird die Gesamtsumme des Kostenansatzes für die Beklagte zu 1) auf € 119,98 festgesetzt.
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