OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2018
I-10 W 79/18
Normen:
GKG § 2; Justizgesetz NRW § 122;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 303/12

Gerichtskostenpflicht kommunaler Gebietskörperschaften in Zivilprozessen betreffend getätigte Zins-Swap-Geschäfte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen I-10 W 79/18

DRsp Nr. 2019/205

Gerichtskostenpflicht kommunaler Gebietskörperschaften in Zivilprozessen betreffend getätigte Zins-Swap-Geschäfte

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

Eine kommunale Gebietskörperschaft ist in einem Rechtsstreit betreffend die Wirksamkeit eines getätigten Zins-Swap-Geschäfts nicht gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit, da solche Geschäfte auch von Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung eingegangen werden können und es sich somit um eine wirtschaftliche Betätigung handelt.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. August 2017 (Bl. III GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 25. August 2017 (Bl. IIIb GA, Kassenzeichen 701220782000) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2; Justizgesetz NRW § 122;

Gründe

I.