BVerwG - Beschluß vom 30.06.1989
4 CB 13.89
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 133 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen M 417 II 83
VGH Bayern, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 83 A.1774

Gerichtsverfassungsrecht: Entscheidungszuständigkeit nach gerichtsinterner Geschäftsverteilung, Doppelbegründung der angefochtenen Entscheidung; Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Gleichbehandlungsgebot

BVerwG, Beschluß vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 4 CB 13.89

DRsp Nr. 2009/18512

Gerichtsverfassungsrecht: Entscheidungszuständigkeit nach gerichtsinterner Geschäftsverteilung, Doppelbegründung der angefochtenen Entscheidung; Verwaltungsprozessrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht, Gleichbehandlungsgebot

1. a) Die Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans dahin, daß für die Zuteilung der Sache diejenige Begründung, welche im angegriffenen Bescheid tatsächlich und in erster Linie gegeben wird, maßgebend ist, ist nicht problematisch, geschweige denn willkürlich, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der formalen Anknüpfung der Zuteilung der Sachen durchaus sachgerecht. b) Kommt ein in dieser Weise befaßter Spruchkörper im Rahmen der von ihm zu treffenden Sachentscheidung später zu dem Ergebnis, richtigerweise sei eine andere Rechtsgrundlage gegeben, und auf der Grundlage dieser Rechtsansicht seine Entscheidung trifft, ändert hieran nichts. 2. Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängen mußte, ist allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen. 3. Es ist nicht zweifelhaft, daß Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Anwendung des Rechtes verlangt und damit willkürliche, d.h. in der Sache nicht rechtfertigungsfähige Unterscheidungen verbietet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; § Nr. ;