VG Stuttgart, vom 29.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1635/92
Gerichtsverfassungsrecht: Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt
VGH Baden-Württemberg, vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 8 S 2554/92
DRsp Nr. 2007/14096
Gerichtsverfassungsrecht: Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche aus einem Lebenssachverhalt
»1. Werden aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt mehrere Ansprüche geltend gemacht, die teilweise als öffentlich-rechtlich, teilweise als privat-rechtlich einzustufen sind, dann verbleibt es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts. Dieses entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 17GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.2. Bei der Zusammenstellung der Ansprüche scheiden allerdings diejenigen aus, die von vornherein völlig aussichtslos sind und insbesondere erkennbar vom Rechtssuchenden nur mit dem Ziel erhoben werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können.3. Ein auf § 169BauGB gestützter Anspruch auf Veräußerung eines Grundstücks in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen.«
Auf die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht verwiesen wurde, zu ändern. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.
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