LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2020
26 Ta (Kost) 6112/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 14483/18

Gesamtbetrag der zweijährigen Karenzentschädigung für Streitwert maßgeblichAnwendbarkeit der ratio des § 42 GKG

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6112/19

DRsp Nr. 2020/5006

Gesamtbetrag der zweijährigen Karenzentschädigung für Streitwert maßgeblich Anwendbarkeit der ratio des § 42 GKG

1) Herrscht Streit zwischen den Parteien über die Gültigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit der in der Praxis üblichen Laufzeit von zwei Jahren, entspricht der festzusetzende Gegenstandswert im Allgemeinen der vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung (so auch LAG Köln 12. November 2007 - 7 Ta 275/07; LAG Schleswig-Holstein 31. Mai 2012 - 6 Ta 86/12; LAG Hamm AnwBl 1984, 156). 2) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien abhängig zu machen. Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f). Ein Abschlag (etwa um 20 oder 25 vH) scheidet regelmäßig aus.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 - 36 Ca 14483/18 - abgeändert und der Gesamtgegenstandswert auf 82.309,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.