BVerwG - Beschluß vom 06.04.1993
4 NB 43.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BGB § 139; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 31
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77
DÖV 1993, 876
NuR 1994, 189
NVwZ 1994, 272
UPR 1993, 274
ZfBR 1993, 238
ZfBR 1994, 198
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3122/91

Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines nichtigen Teils

BVerwG, Beschluß vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 4 NB 43.92

DRsp Nr. 1993/3002

Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines nichtigen Teils

Die Fehlerhaftigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan führt bei fehlender Abtrennbarkeit auch dann zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans oder zumindest des Teils des Plans, mit dem diese Festsetzung untrennbar zusammenhängt, wenn die von der fehlerhaften Festsetzung unmittelbar betroffene Fläche nur gering ist.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BGB § 139; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "S." der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1990. Dieser Bebauungsplan weist in seinem südlichen Bereich - von einem Wohngebiet durch eine Grünfläche abgesetzt - ein Gewerbegebiet aus, das u.a. der Betriebserweiterung der dort bereits ansässigen Firma T. dienen soll. Für das am südwestlichen Rand des Plangebiets gelegene Flurstück X des Antragstellers und das der Firma T. gehörende Nachbargrundstück (Flurstück Y) setzt der Plan ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, in dem nur ein Parkierungsgebäude mit Büro-, Schulungs- und Ausstellungsräumen zugelassen ist.