I.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "S." der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1990. Dieser Bebauungsplan weist in seinem südlichen Bereich - von einem Wohngebiet durch eine Grünfläche abgesetzt - ein Gewerbegebiet aus, das u.a. der Betriebserweiterung der dort bereits ansässigen Firma T. dienen soll. Für das am südwestlichen Rand des Plangebiets gelegene Flurstück X des Antragstellers und das der Firma T. gehörende Nachbargrundstück (Flurstück Y) setzt der Plan ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, in dem nur ein Parkierungsgebäude mit Büro-, Schulungs- und Ausstellungsräumen zugelassen ist.
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