BGH - Urteil vom 19.12.1968
VII ZR 23/66
Normen:
BGB § 426 Abs. 1. § 633, § 634, § 635 ; VOB/B § 4 Nr. 7;
Fundstellen:
BGHZ 51, 275
MDR 1969, 385
NJW 1969, 653
Schäfer/Finnern, Z 2.413 Bl. 437
ZfBR 1987, 27
ZfBR 1991, 158, 207
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 01.12.1965
LG Krefeld,

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 19.12.1968 - Aktenzeichen VII ZR 23/66

DRsp Nr. 1996/15102

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

»a) Ein zum Ausgleich führendes Gesamtschuldverhältnis besteht zwischen Architekt und Bauunternehmer auch dann, wenn der Bauherr den Bauunternehmer aus § 4 Nr. 7 VOB/B oder auf Wandelung in Anspruch nimmt, soweit die Leistungen des Bauunternehmers dem Architekten zur Erfüllung von dessen Schadensersatzpflicht zugute kommen (Ergänzung zu BGHZ 43, 227). b) Der Architekt, der durch einen Planungsfehler die Schadensursache gesetzt hat, kann voll ausgleichspflichtig sein.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1. § 633, § 634, § 635 ; VOB/B § 4 Nr. 7;

Tatbestand:

Der Beklagte war als Architekt bei dem Neubau des Lehrers S. tätig. Die Klägerin erhielt den Auftrag, bei diesem Neubau das Pultdach mit Well-Fulgurit-Platten einzudecken. Dabei wurde vereinbart, dass Ausführung, Aufmaß und Abrechnung nach den Bestimmungen der VOB erfolgen sollten. Wegen der Undichtigkeit des Daches zahlte der Bauherr S. der Klägerin den geforderten Werklohn nicht. Ihre gegen S. erhobene Klage auf Zahlung ist abgewiesen worden. Dabei haben Amts- und Landgericht angenommen, dass der Bauherr den Werkvertrag mit Recht gewandelt habe.