OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 7 U 101/93
DRsp Nr. 1997/4242
Gesamtschuldnerische Haftung von Werkunternehmern
»Wird zwischen zwei an einem Bauwerk beteiligten Handwerkern, deren Gewerke aneinander anschließen, abgesprochen, wie die Leistungen einander anschließen sollen, dann fällt ein Werkmangel, der dadurch entsteht, daß der Anschluß der Arbeiten abredewidrig ausgeführt wird, dem Handwerker zur Last, der seine Anschlußarbeiten abredewidrig ausgeführt hat und nicht abgeklärt hat, ob die Änderung zu einem Werkmangel führen könnte.«