LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2020
18 Sa 1109/19
Normen:
UWG a.F. § 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6583/18

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG a.F.Kein Verbot eines privaten Accounts bei LinkedInKein Anspruch auf Herausgabe oder Löschung von Kontaktdaten aus privatem Account bei LinkedIn

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1109/19

DRsp Nr. 2022/13917

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG a.F. Kein Verbot eines privaten Accounts bei LinkedIn Kein Anspruch auf Herausgabe oder Löschung von Kontaktdaten aus privatem Account bei LinkedIn

1. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S.d. § 17 UWG aF ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache anzusehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Eine Liste oder sonstige Aufstellung der Namen der Kunden bildet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG a.F., insbesondere wenn die Zusammenstellung der Kundennamen auch deren Kontaktdaten enthält. 2. Führt der Arbeitnehmer bei LinkedIn einen privaten Account, ist dies arbeitsvertraglich nicht verboten. Der Umstand, dass aus dem Account des Arbeitnehmers seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ersichtlich ist, ergibt sich aus der Eigenart des Social Media Netzwerks, welche die berufliche Tätigkeit eines Nutzers und seine berufsbezogenen Qualifikationen hervorhebt.