BVerwG - Beschluß vom 15.09.1987
7 N 1.87
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1988, 249
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17
BWVPr 1988, 236
DVBl 1988, 790
HGZ 1987, 516
JA 1989, 58
JuS 1989, 240
NVwZ 1988, 1119
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 33/86

Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans bzw. gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle

BVerwG, Beschluß vom 15.09.1987 - Aktenzeichen 7 N 1.87

DRsp Nr. 2009/19501

Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans bzw. gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle

Eine Bestimmung über die Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans unterliegt auf Antrag eines Mitglieds der Vertretung als "andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift" im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Kreistags des Landkreises C.-Z. und hat dort das einzige auf die Partei "Die Grünen" entfallene Mandat inne. Er erstrebt seine Anerkennung als Fraktion. Diese wurde ihm unter Hinweis darauf verweigert, daß nach der geltenden, vom Minister des Innern im Ministerialblatt als Mustergeschäftsordnung bekanntgemachten Geschäftsordnung des Kreistags eine Fraktion mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen müsse. Gegen diese Regelung wendet sich der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt,