VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2021
13a ZB 21.30046
Normen:
GVG § 21e Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 963
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 S7 20.30874

Geschäftsverteilung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 13a ZB 21.30046

DRsp Nr. 2021/15360

Geschäftsverteilung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren

Eine Geschäftsverteilung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren (Rotationsprinzip) erfordert zusätzliche, flankierende Vorkehrungen, um eine sachfremde Einflussnahme auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters hinreichend auszuschließen. Insbesondere muss die Problematik der gleichzeitig eingehenden Sachen gelöst werden. Dabei ist auch das Problem zu bewältigen, dass sich die genaue Eingangsreihenfolge oftmals nicht zweifelsfrei feststellen lässt.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GVG § 21e Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. November 2020 hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO geltend macht, der vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts München für das Geschäftsjahr 2020 hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2020 entschiedenen Verfahrens (Az. M 2 S7 20.30874 bzw. zuvor M 2 K 17.37469) an einem durchgreifenden Mangel leidet. Dies hat der Kläger im Zulassungsantrag hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).