VG Karlsruhe - Urteil vom 17.10.2019
10 K 11594/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BGB § 917 Abs. 1; NRG § 7f Abs. 1;

Gesicherte Erschließung; Baulast; Notleitungsrecht

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 10 K 11594/17

DRsp Nr. 2020/3858

Gesicherte Erschließung; Baulast; Notleitungsrecht

1. Für die Frage, ob eine Baulast vorhabenbezogen oder grundstücksbezogen erklärt worden ist, kommt es auf eine an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes sowie der Verpflichtungserklärung an. Da eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränken will, eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast klargestellt werden. 2. Eine Baugenehmigung, die trotz fehlender rechtlicher Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks erteilt worden ist, verletzt den Grundstücksnachbarn nicht in seinem Eigentumsgrundrecht, weil die Spezialvorschrift des § 7f NRG das - unabhängig von einer bestandskräftigen Baugenehmigung bestehende - Notleitungsrecht in Baden-Württemberg spezialgesetzlich regelt und es einer analogen Anwendbarkeit des § 917 BGB daher nicht bedarf.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BGB § 917 Abs. 1; NRG § 7f Abs. 1;

Tatbestand: