OVG Hamburg - Beschluss vom 19.12.2014
2 Bf 8/14.Z
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; HBauO § 11; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1606/12

Gestaltung des Stadtbildes und Landschaftsbildes durch das Verbot nicht durchbrochener Einfriedungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten; Schutz der Benutzer öffentlicher Wege vor einem Tunnelgefühl; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer hohen Mauer an der Grenze des Grundstücks eines Eigentümers zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 2 Bf 8/14.Z

DRsp Nr. 2015/2940

Gestaltung des Stadtbildes und Landschaftsbildes durch das Verbot nicht durchbrochener Einfriedungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten; Schutz der Benutzer öffentlicher Wege vor einem "Tunnelgefühl"; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer hohen Mauer an der Grenze des Grundstücks eines Eigentümers zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche

Das Verbot nicht durchbrochener Einfriedigungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten d ient der Gestaltung des Stadt- und Landschaftsbildes. Es ist nicht auf den Schutz der Benutzer öffentlicher Wege vor einem "Tunnelgefühl" beschränkt

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; HBauO § 11; HBauO § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.