BGH - Urteil vom 11.12.2012
VI ZR 314/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2013, 184
GRUR 2013, 312
MDR 2013, 17
NJW 2013, 790
NVwZ 2012, 6
VersR 2013, 321
ZUM-RD 2013, 323
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 774/04
OLG Hamburg, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 89/08

Gesteigertes Vertrauen der Presse auf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR

BGH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen VI ZR 314/10

DRsp Nr. 2013/1573

Gesteigertes Vertrauen der Presse auf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR

Die Presse darf Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in Anspruch.