Gewährleistung bei Verpflichtung zur Lieferung von Fließestrich
OLG Celle, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 20 U 15/01
DRsp Nr. 2005/14350
Gewährleistung bei Verpflichtung zur Lieferung von Fließestrich
»Verpflichtet sich der Auftragnehmer, an die Baustelle Fließestrich zu liefern, handelt es sich nicht um einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache, sondern um einen Werkvertrag. §§ 377, 381 Abs 2HGB sind demnach nicht anwendbar.«