BGH - Urteil vom 14.05.1998
III ZR 229/97
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 Baubetreuungsvertrag 2
BGHR BGB § 675 Baubetreuungsvertrag 4
DRsp I(138)850-4d
NJW-RR 1998, 1169
NZM 1998, 777
WM 1998, 1497
Vorinstanzen:
I. LG Ravensburg - Entsch. v. 28.10.94 - 3 O 408/91 ,
OLG Stuttgart - Entsch. v. 3.12.96 - 12 U 281/94 ,

Gewährleistung für Abweichung von der vereinbarten Flächengröße

BGH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen III ZR 229/97

DRsp Nr. 1998/16177

Gewährleistung für Abweichung von der vereinbarten Flächengröße

Eine Abweichung der Flächengröße von dem im Vertrag versprochenen Maß stellt einen Mangel des Werks dar. Dies gilt auch dann, wenn sich aufgrund nachträglicher Anbringung von Schallisolierungen eine Reduzierung der Wohnfläche ergibt.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger und ein weiterer Bauherr (T.) schlossen Ende 1985/Anfang 1986 mit dem Beklagten jeweils eine Vereinbarung, wonach der Beklagte für die Erstellung von insgesamt sechs Reihenhäusern die Planung, Bauleitung, Abrechnung und den Verkehr mit den Handwerkern übernahm und den Bauherrn für das Bauvorhaben jeweils einen bestimmten Aufwand garantierte. Für den Umfang und die Qualität des Bauvorhabens sollten die zugrundeliegende Bau- und Leistungsbeschreibung und die mit dem Bauantrag verbundenen Pläne maßgebend sein.