SchlHOLG - Urteil vom 14.03.2004
14 U 9/03
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 638 ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 442
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.01.2003

Gewährleistung für Sachmangel im Rahmen eines Bauvertrags - Voraussetzungen einer der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

SchlHOLG, Urteil vom 14.03.2004 - Aktenzeichen 14 U 9/03

DRsp Nr. 2004/6068

Gewährleistung für Sachmangel im Rahmen eines Bauvertrags - Voraussetzungen einer der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

»Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.«

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 638 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Bauvertrag. Windsperre und Dämmung ihres von der Beklagten gebauten Hauses sollen unzureichend sein.