OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2011
I-21 U 9/11
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1238
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 23.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 27/06

Gewährleistungsansprüche des Bauherrn bei Abweichungen der Ausschreibung von den Ausführungsplänen des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen I-21 U 9/11

DRsp Nr. 2012/6521

Gewährleistungsansprüche des Bauherrn bei Abweichungen der Ausschreibung von den Ausführungsplänen des Architekten

1. Die zeichnerische Darstellung der Bauleistung in Ausführungsplänen ist nicht grundsätzlich vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen. 2. Verursacht der unterbliebene Einbau einer Wärmedämmung unter Büroräumen auch unter Berücksichtigung von Energiekostensteigerungen einen jährlichen Mehraufwand an Energiekosten in Höhe von 140 EUR über einen Zeitraum von 50 Jahren, so ist die Nachbesserung unverhältnismäßig, wenn ein Kostenaufwand in einer Größenordnung von 70.000 EUR entsteht. Daher steht dem Bauherrn lediglich der Minderwert der Leistung des Unternehmers zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.11.2010 - Az. 3 O 27/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: