Die Kläger erwarben von der Beklagten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. April 1980 u.a. das im Grundbuch von M eingetragene Grundstück Gemarkung M Flur Nr. mit einem gemäß Bauzeichnung, Baubeschreibung und Lageplan zu errichtenden Gebäude, das die postalische Bezeichnung M,T trägt.
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