OLG Rostock - Urteil vom 18.10.2004
3 U 40/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 765 Abs. 1 ; BGB § 768 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; VOB/B § 13 Ziffer 5 ; VOB/B § 17 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1037
OLGReport-Rostock 2005, 41
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 101/03

Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausscheidet, weil die zugrundeliegende Sicherungsabrede gemäß § 9 AGBG unwirksam ist

OLG Rostock, Urteil vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 3 U 40/04

DRsp Nr. 2005/868

Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ausscheidet, weil die zugrundeliegende Sicherungsabrede gemäß § 9 AGBG unwirksam ist

1. Wird die die Sicherungsabrede betreffende Klausel in einem Bauvertrag vielfach verwendet, so spricht die Vermutung dafür, dass sie für diese vielen Fälle vorformuliert worden und als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages den Unternehmer unangemessen, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerkes 5 v. H. der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf. Eine solche Sicherungsabrede ist nur dann wirksam, wenn dem Unternehmer dafür ein angemessener Ausgleich zugestanden wird. Das Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, ist kein angemessener Ausgleich.3. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede gem. § 9 AGBG bewirkt, dass der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Arglisteinwand gem. § 242 BGB entgegensteht.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 633 ; BGB § 634 ; BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 765 Abs. 1 ; BGB § 768 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ; AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; § Ziffer 5 ;