BGH - Urteil vom 26.03.1987
VII ZR 196/86
Normen:
AGBG § 3 ; VOB/B (1973) § 13 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Gewährleistungsfrist 1
BGHR VOB/B (1973) § 13 Nr. 4 Vereinbarung 1
BauR 1987, 445
DRsp I(138)524b
MDR 1987, 834
NJW 1987, 2080
WM 1987, 907
ZfBR 1987, 191
ZfBR 1994, 78
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Gewährleistungsfristen nach ZTVStra als überraschende Klausel

BGH, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen VII ZR 196/86

DRsp Nr. 1992/3190

Gewährleistungsfristen nach ZTVStra als überraschende Klausel

»Die - Gewährleistungsfristen regelnde - Nr. 10 der von der öffentlichen Hand verwendeten "Zusätzlichen Technischen Vorschriften für Straßenbauarbeiten (ZTVStra)" ist jedenfalls für ein Fachunternehmen für Tiefbau keine überraschende Klausel i. S. d. § 3 AGBG

Normenkette:

AGBG § 3 ; VOB/B (1973) § 13 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin erteilte der Beklagten nach vorangegangener Ausschreibung mit Vertrag vom 28. Juli 1980 gegen eine Vergütung von 73.212,36 DM den Auftrag zum "Abbruch von Geschäfts- und Wirtschaftsgebäuden sowie Durchführung von Entwässerungsarbeiten an der B 224 in D.". Die Entwässerungsarbeiten umfaßten u.a. die Verlegung einer Abwasserleitung durch den gesamten Kellerbereich des Grundstücks und die Anlage eines Revisionsschachtes in der Mitte des Leitungsstranges. Die Leitungsrohre sollten im Keller einen Durchmesser von 200 mm und im Hofbereich von 150 mm haben. In Pos. 43 der Leistungsbeschreibung heißt es:

"l St. gußeisernes Revisionsstück mit Rückstausicherung liefern und in Revisionsschacht der Pos. 25 einbauen... "