BGH - Beschluss vom 19.09.2018
V ZB 135/18
Normen:
ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 765a;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 K 117/07
LG Darmstadt, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 246/17

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde; Einstweilige Einstellung eines fortzusetzenden Teilungsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen V ZB 135/18

DRsp Nr. 2018/14620

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde; Einstweilige Einstellung eines fortzusetzenden Teilungsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet.

Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 233 ZPO).

Das durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2007 (61 K 117/07) angeordnete und aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2017 und vom 24. März 2017 (jeweils 61 K 117/07) und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 (5 T 246/17) fortzusetzende Teilungsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eingestellt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 765a;

Gründe

Die Anträge der Beteiligten zu 1 haben Erfolg.

1. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen zu wahren, und die versäumten Verfahrenshandlungen fristgerecht nachgeholt hat (§§ 233, 234 ZPO).