Der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet.
Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 233 ZPO).
Das durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2007 (
Die Anträge der Beteiligten zu 1 haben Erfolg.
1. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen zu wahren, und die versäumten Verfahrenshandlungen fristgerecht nachgeholt hat (§§ 233, 234 ZPO).
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